Artikel

Begründet ein Burnout-Syndrom eine Arbeitsunfähigkeit?

Juristisch betrachtet, liegt Arbeitsunfähigkeit nur dann vor, wenn jemand infolge einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit zu verrichten.


Arbeitsunfähigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlechtern, in der Lage ist, seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit zu verrichten (RIS-Justiz RS0084726; RS0106774). Dies kann naturgemäß nur bezogen auf den konkreten Arbeitgeber und nicht auf die berufliche Tätigkeit beurteilt werden.

In einem gerichtlichem Verfahren wird daher zumeist von einem medizinischen Sachverständigen ein Gutachten einzuholen sein, ob die individuelle Ausprägung des Burn-Out Syndroms die vom Patienten am Arbeitsplatz konkrete zu erbringende Arbeitsleistung verunmöglicht, sein Krankenstand also gerechtfertigt ist. Auch sind die Anordnungen des behandelnden Arztes zu berücksichtigen. Eine allgemeine Aussage dazu ist nicht statthaft.

Quellen

  • ObA 2302/96d; 9 ObA 66/13s mwN; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 8 Rz 2, 10
  • RIS-Justiz RS0084726; RS0106774

Kommentare