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Regierung bremst Hausapotheken-Sterben

Der österreichische Hausärzteverband hat es bereits jahrelang gefordert: Jungärzte benötigen künftig nicht mehr 6, sondern nur mehr 4 Kilometer Abstand zur nächsten öffentlichen Apotheke, um die Praxis des Vorgängers inklusive Hausapotheke übernehmen zu können.


Der Initiativantrag der Regierungsparteien wird das „Hausapotheken-Sterben“ bremsen. Für Landärzte, die bereits einen Bescheid zur Schließung ihrer ärztlichen Apotheken in Händen halten, kommt diese Initiative leider zu spät. Die Übernahme von Landarztpraxen hingegen wird zukünftig erleichtert. Jungärzte benötigen zukünftig nicht mehr 6, sondern nur mehr 4 Kilometer Abstand zur nächsten öffentlichen Apotheke, um die Praxis des Vorgängers inklusive Hausapotheke übernehmen zu können. Mit dem aktuellen Vorstoß bestätigt die Regierung die Notwendigkeit von Hausapotheken zur Aufrechterhaltung der landärztlichen Versorgung.

 

Schluss mit Geringschätzung ärztlicher Apotheken

Die gebetsmühlenartig vorgebrachten Argumente vom angeblich größeren Medikamentenangebot der öffentlichen Apotheken und den vermeintlich längeren Öffnungszeiten nerven zwischenzeitlich jeden Landbewohner. Wem nützt die Neueröffnung einer Apotheke, wenn gleichzeitig damit die Arztstelle nicht mehr zu besetzen ist? Erkrankte sehnen sich primär nach ärztlicher Behandlung und nicht nach guter Erreichbarkeit eines Pharmazeuten, der ein reichhaltiges Warensortiment anzubieten hat.

 

Ärzte haben Patienten, Apotheker hingegen Kunden

Die diversen Zeitungsannoncen des Apothekerverbandes rufen nach einer Klarstellung. Darin wird immer wieder von „unseren Patienten“ gesprochen. Diese Ausdrucksweise ist nicht korrekt. Apotheker betreuen keine Patienten, sondern Kunden. Sie sind vom Gesetz her weder berechtigt Diagnosen zu stellen, noch besitzen sie die Kompetenz, eigenmächtig Therapien einzuleiten. Apotheker haben primär die Aufgabe, die von Ärzten verordneten Medikamente den Rezeptvorgaben entsprechend auszugeben. Der Gesetzgeber gewährt ihnen dabei keinen Spielraum. Sie dürfen eine verordnete Spezialität weder weglassen noch hinzufügen. Sie haben die vom Arzt gewählte Dosierung auf die Packung zu schreiben. Für jede von ihnen gewünschte Änderung müssen sie vorher die Zustimmung des verordnenden Behandlers einholen. Besäße die Beratung durch Pharmazeuten einen fixen Stellenwert in der Krankenbehandlung, kämen die Sozialversicherungen nicht umhin, den Apothekern diese Leistung zu honorieren. So aber bleibt es vorrangig bei Verkaufsgesprächen, und die haben keine Chance als Kassenleistungen gewertet zu werden.

 

Quelle: APA-OTS, 17.3.2016

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