Artikel

15a-Vereinbarung für Gesundheit mit 200 Mio. für Primärversorgung

Die Bedeckung dieser Mehrkosten soll aus zweckgewidmeten Mitteln der Sozialversicherung und der Länder erfolgen


Bund, Länder und Sozialversicherung haben sich im Zuge der Verhandlungen über den Finanzausgleich auf eine 15a-Vereinbarung für den Bereich Gesundheit weitgehend geeinigt. Der der APA vorliegende Entwurf dieses Vertrages sieht vor allem einen Ausbau der von der Ärztekammer bekämpften medizinischen Primärversorgung vor. Bis Ende 2020 sollen dafür 200 Millionen Euro investiert werden.

Die Bedeckung dieser Mehrkosten soll aus zweckgewidmeten Mitteln der Sozialversicherung und der Länder erfolgen. Außerdem sollen zur Finanzierung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) 41 Millionen Euro bis 2020 zur Verfügung gestellt werden. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben insgesamt sollen sich wie bisher mit Ausgabenobergrenzen am durchschnittlichen Wirtschaftswachstum orientieren. Ein konkreter Wert wurde dafür bisher noch nicht definiert, dieser soll noch in den Finanzausgleichsverhandlungen, die am kommenden Wochenende abgeschlossen werden sollen, festgelegt werden. Für die Periode 2012 bis 2016 war eine jährliche Steigerung der öffentlichen Gesundheitsausgaben von maximal 3,6 Prozent fixiert worden.

Ausbau der niedergelassenen Versorgung nahe am Wohnort

Bund, Länder und Gemeinden definieren in den formal zwei 15a-Verträgen gemeinsame Ziele für das Gesundheitssystem und wollen diese partnerschaftlich umsetzen. Neben dem Ausbau der Gesundheitsförderung und Prävention umfasst diese Zielsteuerung vor allem einen Ausbau der niedergelassenen Versorgung nahe am Wohnort bei gleichzeitiger Entlastung des Spitalssektors.
Dies soll insbesondere durch den Ausbau der medizinischen Primärversorgung geschehen, wobei allerdings immer noch ein Bundesgesetz dafür ausständig ist. "Versorgungsstrukturen für die ambulante multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung werden in Form von Primärversorgungseinheiten geplant", heißt es dazu in dem Vertragsentwurf. Eine Primärversorgungseinheit kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten eingerichtet sein.

Eine an einem Standort eingerichtete Primärversorgungseinheit kann nur in der Organisationsform einer Gruppenpraxis oder eines selbstständigen Ambulatoriums geführt werden. Wird eine Primärversorgungseinheit als Netzwerk geführt, so kann diese nur aus freiberuflich tätigen Ärzten, anderen nichtärztlichen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen oder deren Trägerorganisationen gebildet werden. Primärversorgungseinheiten sind wohnortnah zu planen und sollen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Sie haben bedarfsgerechte Öffnungszeiten jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, anzubieten und in Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitseinrichtungen auch die Erreichbarkeit für Akutfälle zu gewährleisten. In das Erreichbarkeitskonzept sind telefon- und internetbasierten Dienste einzubinden.

Stärkung des "Sachleistungsprinzips"

Bund, Länder und Sozialversicherungen bekennen sich auch zum Ausbau von e-Health sowie zur "sicheren und effizienten Betriebsführung sowie zur inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA)". Für den Zeitraum 2017 bis 2020 werden zur Finanzierung von ELGA 41 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Festgehalten wird in der Vereinbarungen auch eine gezielte Stärkung des "Sachleistungsprinzips" und damit einer Deckung der Behandlungskosten durch die soziale Krankenversicherung bzw. durch die öffentlichen Spitäler. Damit soll einer schleichenden Privatisierung der Gesundheitsversorgung entgegengewirkt werden.

Geregelt wird in dem Vertrag auch die bis zuletzt umstrittene Finanzierung der Lehrpraxen. Bund, Sozialversicherung und das jeweilige Land tragen zu jeweils gleichen Teilen insgesamt 75 Prozent der Gehaltsaufwendungen für einen Lehrpraktikanten bei. Die Förderung bezieht sich auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens sechs Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden.

Keine Abschaffung der bestehenden Stellenpläne

Die wesentlichen Teile der Planung der Gesundheitsstrukturen auf Ebene des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) und der Regionalen Gesundheitsstrukturpläne (RSG) werden rechtswirksam verbindlich erklärt. Damit würden behördliche Bedarfsfeststellungs- und Bedarfsprüfungsverfahren ersetzt bzw. deutlich vereinfacht. Es gehe dabei um die Verbindlichkeit der Planung und nicht um die Rücknahme oder Abschaffung der bestehenden Stellenpläne, die zwischen Ärztekammer und Sozialversicherung auch künftig vereinbart werden, wurde der APA in Verhandlungskreisen versichert.

Es wurde betont, dass bestehende Kassenverträge nicht aufgelöst werden sollen. Geregelt werde lediglich, dass bei Kündigung eines Vertrages mit einer Gebietskrankenkasse auch die Verträge mit den bundesweiten Trägern außer Kraft treten. Begründet wird dies in Verhandlungskreisen damit, dass es in solchen Fällen insbesondere in kleineren Gemeinden zu Schwierigkeiten bei der Besetzung von Vertragsärzten kommen würde. Betont wird außerdem, dass es zu keinen Einschränkungen beim Kostenersatz für Wahlarztleistungen komme.

Quelle: APA

Bildquelle: shutterstock

Kommentare